Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Solarwerke Deutschland GmbH

Stand Juli 2024

1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der Solarwerke GmbH („SDG“) und Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB („Kunden“) über die Lieferung und Montage von und nachfolgend näher bezeichnete weitere Lieferungen und Leistungen von SDG. „Verbraucher“ in dem genannten Sinn sind natürliche und juristische Personen, die einen Vertrag zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

1.2 Von einem Kunden gestellte, den AGB entgegenstehende oder von ihnen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nicht, insbesondere auch dann nicht, wenn SDG eine Bestellung eines Kunden annimmt, ohne der Geltung solcher Bedingungen zu widersprechen. Solche Bedingungen gelten nur, wenn SDG
ihnen ausdrücklich zustimmt.


2 Vertragsschluss

2.1 Angebote von SDG sind, wenn dort nicht abweichend angegeben, freibleibend und unverbindlich. Solche
Angebote dienen lediglich dazu, dem Kunden unter Bezugnahme auf das Angebot die Abgabe einer verbindlichen Bestellung mit dem Inhalt des unverbindlichen Angebots zu ermöglichen.

2.2 Bestellungen des Kunden sind, sofern darin nicht abweichend angegeben, verbindliche Angebote auf
Abschluss eines Vertrags mit SDG. SDG kann solche Vertragsangebote des Kunden innerhalb von zwei Wochen
ab dem Datum des Kundenangebots annehmen, sofern sich aus dem Vertragsangebot des Kunden nichts anderes ergibt.

2.3 Ein Vertrag kommt zustande, wenn eine Partei ein verbindliches Angebot der anderen Partei innerhalb der
Annahmefrist (vgl. für Angebote des Kunden Ziffer 2.2) annimmt. Ein angenommenes Angebot wird nachfolgend
auch als „Vertrag“ bezeichnet. Nimmt eine Partei das Angebot der anderen Parteien erst nach Ablauf der
Annahmefrist oder zu anderen Bedingungen als in dem Angebot angegeben an, so kommt der Vertrag zustande,
wenn die andere Partei die verspätete und/oder abweichende Annahme ihrerseits annimmt. Ein Angebot
wird durch die SDG mittels Angebotsbestätigung angenommen.


3 Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen auf dem Gebäude; Lieferung weiterer Geräte

3.1 Lieferumfang. SDG liefert nach näherer Maßgabe des geschlossenen Vertrags und der vereinbarten Produkt-
und Leistungsbeschreibung (i) Photovoltaik-Anlagen zur Montage auf Dächern, bestehend aus Solarmodulen, individuell auf das Dach angepassten Unterkonstruktionen, Wechselrichtern, Stromspeichern, Verkabelung und sonstigem im Vertrag genannten Zubehör, („PV-Anlagen“) und, soweit vereinbart, (ii) weitere optional angebotene Geräte wie z. B. Wärmepumpen, Warmwasserspeicher, Ladestationen für Elektrofahrzeuge (sog. Wallboxen), und Notstromsysteme („Geräte“). Die angegebene Leistung der PV-Anlage ist berechnet anhand der vereinbarten Zahl der Module und deren angegebener Nennleistung und stellt nicht die mit ihr im tatsächlichen Gebrauch erzeugte Energie dar. Die Solarmodule können geringfügige Farbabweichungen aufweisen. Die SDG garantiert keine einheitlich, gleiche Farbgebung der Solarmodule und haftet nicht für geringfügige Farbabweichungen.

3.2 Montage. SDG schuldet nach Maßgabe des geschlossenen Vertrags und der vereinbarten Produkt- und Leistungsbeschreibung ferner die Montage, Installation und die Inbetriebnahme der PV-Anlage und gelieferter Geräte in dem vereinbarten Gebäude. Die Montage und Installation der PV-Anlage umfasst die Montage von Solarmodulen und einer individuell an das Gebäude angepassten Unterkonstruktion auf dem Dach des Gebäudes und deren Verkabelung bis zum Stromspeicher mit integriertem bzw. externem Wechselrichter („DC- Montage“) SDG ist nach Abschluss der DC-Montage berechtigt, die Abnahme bzw. Teilabnahme dieser Leistung zu verlangen und der Kunde ist nach Abschluss der DC-Montage verpflichtet, die (Teil)-Abnahme dieser der Lieferung der PV-Anlage sowie der DC-Montage durchzuführen (vgl. Ziffer 12.3) und die hierfür vereinbarte Vergütung ungeachtet ggf. bestehender zusätzlicher Leistungen der SDG zu zahlen (vgl. Ziffer 15.1)

3.3 Vertragstypen. Verträge über die Lieferung, Montage und Installation einer PV-Anlage samt vereinbarter Geräte sind mit Blick auf die im Verhältnis zur Lieferung der Komponenten und Geräte überwiegende Bedeutung der geschuldeten Planungs-, Montage- und Installationsleistungen und der kundenindividuellen Anpassungen Werklieferverträge. Unabhängig vom Erwerb einer PV-Anlage gesondert geschlossene Verträge über die Lieferung und Installation von Geräten sind mit Blick auf die insoweit im Verhältnis zur Gerätelieferung untergeordnete Bedeutung der Pflicht zur Montage und Installation Kaufverträge mit Montageverpflichtung. Die
vorstehenden Hinweise sind Klarstellungen, keine den Vertragstyp konstitutiv bestimmenden Regelungen.


4 Anschluss der PV-Anlage an den Wechselstromkreis des Gebäudes und das allgemeine Stromnetz („AC-Montage“)

4.1 Dem Kunden ist bekannt und er wurde von SDG eingehend darüber informiert, dass für die Nutzung der durch die PV-Anlage erzeugten Energie zusätzlich zur DC-Montage der Anschluss der PV-Anlage an den Wechselstromkreis des Gebäudes sowie ggf. die Einspeisung in das Stromnetz erforderlich ist („AC-Montage“) und dass dieser Anschluss nur durch zertifizierte Elektriker vorgenommen werden darf.

4.2 Auf Wunsch des Kunden führt die SDG die AC-Montage nach der Durchführung der DC-Montage aus. Die SDG bietet dem Kunden diese AC-Montage als eigenständige und von der Lieferung der PV-Anlagen sowie der DC-Montage vollständig unabhängige zusätzliche Dienstleistung die Durchführung der AC-Montage durch
qualifizierte Elektriker an.

4.3 Sofern der Kunde die Durchführung der AC-Montage durch SDG in Anspruch nimmt, handelt es sich hierbei um eine selbständige und von der Lieferung der PV-Anlage sowie DC-Montage in jeder Hinsicht unabhängige Werkleistung von SDG, die unabhängig von der Lieferung der PV-Anlage und der DC-Montage eigenständig und gesondert abzunehmen und separat zu vergüten ist.

4.4 Für den Fall, dass die AC-Montage nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wird, hat dies auf den Bestand und die für die Lieferung der PV-Anlage sowie der DC-Montage geschuldete Vergütung keinen Einfluss. Insbesondere steht dem Kunden im Falle einer nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erbrachten AC-Montage hinsichtlich der Lieferung der PV-Anlage sowie der DC-Montage kein Recht auf Verweigerung der
Abnahme, Rücktritt vom Vertrag oder Minderung der vertraglich geschuldeten Vergütung zu. Die Rechte des
Kunden sind in diesem Fall vielmehr ausschließlich auf die gesetzlichen und vertragen Ansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung der AC-Montage beschränkt. Für die Aufrechnung und die Geltendmachung von
Zurückbehaltungsrechten des Kunden im Zusammenhang mit der AC-Montage gelten die Regelungen gem. Ziffern 16 (Aufrechnung und Zurückbehaltung).


5 Sonstige Leistungen und Leistungsabgrenzung

5.1 Unterstützung bei der Anmeldung bei Netzbetreiber und Bundesnetzagentur. Auf Wunsch des Kunden und
aufgrund entsprechender, von dem Kunden auszustellender Vollmachten meldet SDG die PV-Anlage und ggf. weitere anmeldepflichtige Geräte im Namen des Kunden (i) bei dem für das vereinbarte Gebäude zuständigen örtlichen Netzbetreiber und (ii) bei der Bundesnetzagentur zur Eintragung der Stammdaten der PV-Anlage und ggf. weiterer anmeldepflichtiger Geräte in das Marktstammdatenregister an. Der Kunde wird SDG dazu vollständige und wahrheitsgemäße Angaben machen. Es wird darauf hingewiesen, dass SDG auch bei ordnungsgemäßer Anmeldung auf den Ausgang der Prüfung und den Zeitpunkt der Erteilung oder Ablehnung
einer Genehmigung keinen Einfluss hat und für die Folgen eintretender Verzögerungen oder ausbleibender
Genehmigung nicht einstehen kann. Für etwaig notwendige Anzeigen oder Anmeldungen der PV-Anlage
beim Finanzamt sorgt der Kunde in eigener Verantwortung.

5.2 Nicht enthaltene Leistungen. Soweit nicht abweichend vereinbart, umfasst der von SDG geschuldete
Leistungsinhalt insbesondere nicht (i) die Prüfung der Statik des Gebäudedachs und dessen Eignung zur Montage
der PV-Anlage, wobei eine Pflicht von SDG, den Kunden auf insoweit bestehende, für SDG oder von ihr beauftragte Dritte erkennbare Defizite hinzuweisen und darüber aufzuklären, unberührt bleibt, (ii) jegliche Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Montage, (iii) eine Überprüfung und eine ggf. nötige Anpassung, Erweiterung oder Erneuerung der bestehenden Hauselektrik, insbesondere des Hausanschlusskastens (HAK) und ggf. weiterer erforderlicher Einrichtungen wie Hausanschlusssäule (HAS), Zähleranschlusssäule (ZAS) und Zählerschrank (ZS), (iv) die Vornahme elektrischer Prüfungen in Bezug auf andere Komponenten oder Einrichtungen als den von SDG neu montierten und installierten Komponenten und Anlagenteilen sowie (v) eine Beratung zu rechtlichen (einschließlich genehmigungsrechtlichen und behördlichen) und steuerlichen Themen und zu Fragen öffentlicher Förderung von PV-Anlagen oder der Versicherung.

5.3 Stromzähler. Ein ggf. vor AC-Montage nötiger Stromzählerwechsel erfolgt im Regelfall durch den örtlichen Netzbetreiber und ist ebenfalls nicht Gegenstand der Leistungen von SDG. Auf Wunsch des Kunden wird SDG
oder ein von SDG beauftragter Dritter bei einer ggf. nötigen Montage eines neuen Stromzählers anwesend
sein oder mitwirken, falls der Netzbetreiber dies wünscht. Der Kunde schuldet hierfür die vereinbarte Vergütung.
Sollte der Netzbetreiber die Anwesenheit oder Mitwirkung von SDG oder des von SDG beauftragten Dritten
wünschen, wird SDG dem auf Wunsch des Kunden nachkommen. Auch hierfür schuldet der Kunde die
vereinbarte Vergütung. Es wird darauf hingewiesen, dass die PV-Anlage erst nach einem ggf. erforderlichen
Stromzählerwechsel vollständig in Betrieb genommen werden kann und dass SDG auf einen termingerechten
Stromzählerwechsel durch den Netzbetreiber keinen Einfluss hat und für die Folgen dadurch eintretender
Verzögerungen nicht einstehen kann.

5.4 Unverbindliche Wirtschaftlichkeitsprognose. Etwaige von SDG abgegebene oder übermittelte Prognosen über einen voraussichtlichen Ertrag, Autarkiegrad oder die Wirtschaftlichkeit der PV-Anlage beruhen auf
mathematischen Modellrechnungen eines Drittanbieters und beinhalten lediglich unverbindliche Schätzungen. Dort enthaltene Angaben können infolge von Schwankungen relevanter Faktoren wie u. a. Wetter, Verschattung,
Nutzerverhalten und gesetzliche Rahmenbedingungen unter oder über den tatsächlichen Werten liegen (vgl. zur
angegebenen Leistung der PV-Anlage Ziffer 3.1, letzter Satz). Die SDG übernimmt keine Haftung für den realen
Energieertrag, der durch verschiedene äußere und materialbedingte Umstände abweichen kann.


6 Leistungsänderungen

SDG behält sich vor, die geschuldeten Lieferungen und Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, soweit dies (i) aus rechtlichen Gründen (z. B. wegen gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben), (ii) aus technischen Gründen (z. B. infolge bau- oder anschlusstechnischer Gegebenheiten) oder (iii) aus sonstigen triftigen Gründen,
die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und außerhalb der Einflusssphäre von SDG liegen (z.B.
Sonderwünsche des Kunden, fehlende rechtzeitige Verfügbarkeit vereinbarter Liefergegenstände) erforderlich und (iv) die Änderung oder Abweichung für den Kunden zumutbar ist. SDG kann insbesondere statt vereinbarter Fabrikate gleichwertige Ersatzprodukte liefern, sofern deren Hersteller mit den von SDG zu dem vereinbarten Fabrikat ggf. angebotenen Herstellergarantien gleichwertige Herstellergarantien geben.


7 Montagevoraussetzungen und Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1 Die Montage und Installation der Liefergegenstände setzt kundenseitig die Eignung des Gebäudes und dessen Einrichtungen voraus, insbesondere (i) eine ausreichende statische Tragfähigkeit des Gebäudedachs und dessen Eignung zur Montage der PV-Anlage, (ii) zur Anbringung geeignete Dachziegel einschließlich einer ausreichenden Anzahl von Ersatzziegeln, (iii) eine nach dem Stand der Technik, insbesondere der DIN VDE 0100, zum Anschluss geeignete Hauselektrik samt Hausanschlusskasten (HAK) und ggf. weiterer erforderlicher Einrichtungen wie Hausanschlusssäule (HAS), Zähleranschlusssäule (ZAS) und Zählerschrank (ZS) und separatem Stromzähler und (iv) eine Genehmigung durch den örtlichen Netzbetreiber.

7.2 Der Kunde schuldet als Mitwirkungsleistung die rechtzeitige und eigenverantwortliche Schaffung, ggf.
durch notwendigen Umbau vorhandener Einrichtungen wie z. B. des Hausanschlusskastens (HAK), und Feststellung der Montagevoraussetzungen nach Ziffer 7.1 auf eigene Kosten, einschließlich einer nach seinem Ermessen erfolgenden Hinzuziehung von Fachpersonal, wie Statiker, Elektriker oder dem Netzbetreiber. Er wird SDG dazu und zu ggf. sonstigen für die Leistungserbringung bedeutsamen Umständen vollständige und richtige Angaben machen und auf mögliche Leistungshindernisse hinweisen. Der Kunde stellt einen funktionierenden Internetzugang für die Anbindung des Monitorings der PV-Anlage zur Verfügung. SDG unterstützt den Kunden hierbei, indem sie ihm auf Anfrage Auskunft erteilt über die dafür benötigten Angaben und Daten zu der PV-Anlage und deren Komponenten, soweit sich diese nicht bereits aus der Produkt- und Leistungsbeschreibung, dem Vertrag oder sonstigen dem Kunden überlassenen Unterlagen ergeben. Eine Pflicht von SDG, den Kunden ihrerseits auf bestehende, für SDG oder von ihr beauftragte Dritte erkennbare Defizite hinsichtlich der
Montagevoraussetzungen hinzuweisen und darüber aufzuklären, bleibt unberührt.

7.3 Der Kunde wird SDG oder von SDG beauftragten Dritten zu den vertraglich vereinbarten, sonst verabredeten oder von SDG zumutbar angebotenen Terminen zum Zwecke der Montage und Installation der PV-Anlage und der Geräte und der damit verbundenen Arbeiten den ungehinderten Zugang zum Gebäude und den Zugriff auf die zur Montage und Installation notwendigen technischen Einrichtungen gewähren.

7.4 Der Kunde wird bei ihm angelieferte Gegenstände und Arbeitsgeräte mindestens mit der in eigenen Angelegenheiten angewandten Sorgfalt behandeln und zumutbare Vorkehrungen gegen Beschädigung, Verlust
und Diebstahl treffen. Er wird ferner zumutbare Vorkehrungen zum Schutz im Auftrag von SDG tätiger Personen vor Verletzungen und Unfällen treffen.

7.5 Der Kunde sichert zu, dass die zur Montage der Anlage erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der
zuständigen Baubehörde erfolgt ist und etwaige sonstige öffentlich-rechtliche Gestattungen eingeholt worden sind. Die SDG ist berechtigt vom Kunden einen entsprechenden Nachweis zu verlangen.

7.6 Kommt der Kunde hinsichtlich der Werkleistung in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, so ist die SDG berechtigt, Ersatz des ihr entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen, zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits ausgeführter Leistungen auf den Kunden über.


8 Liefer- und Leistungsfristen und -termine

8.1 Vertraglich vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen und -termine sind nur Circa-Fristen oder -termine, es sei denn, sie sind in dem Vertrag ausdrücklich als verbindliche exakte Fristen oder Termine vereinbart. Verbindlich sind diese dann, wenn die SDG diese durch Versenden der Auftragsbestätigung und dem damit einhergehenden
Vertragsschluss (Ziffer 2) bestätigt.

8.2 Etwaige vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, zu welchem die Montagevoraussetzungen (Ziffer 8) vorliegen und der Kunde nötige Mitwirkungsleistungen erbracht und ggf. bereits fällige Zahlungen geleistet hat. SDG ist im Fall vereinbarter Liefer- und Leistungstermine frühestens nach Vorliegen der Montagevoraussetzungen (Ziffer 8) und Erbringung nötiger Mitwirkungsleistungen sowie Erfüllung ggf. bereits fälliger Zahlungspflichten durch den Kunden
zur Lieferung und Leistung verpflichtet.

8.3 Liefer- und Leistungszeiten verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Kunde seiner Verpflichtung oder
Obliegenheit, bei der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung mitzuwirken, nicht oder nur unzureichend nachkommt, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist nach Vornahme der Mitwirkung. Ziffer 11 bleibt unberührt.


9 Lieferung, Gefahrübergang, Teillieferungen und Teilleistungen

9.1 SDG liefert die Komponenten der PV-Anlage und die vereinbarten Geräte rechtzeitig vor der vereinbarten
Montage. SDG wird dem Kunden den Liefertermin mit angemessener Frist ankündigen.

9.2 Im Fall der Lieferung der PV-Anlage mit anschließender DC-Montage sowie im Falle sonstiger Werkleistungen bzw. Lieferungen im Rahmen von Werklieferverträgen (vgl. Ziffer 3.3 Satz 1) geht die Gefahr jeweils mit der (Teil-
)Abnahme der jeweiligen Leistung vollständig und endgültig auf den Kunden über. Der Kunde trägt ab diesem
Zeitpunkt die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der PV-Anlage und der jeweiligen
Leistung. Dies gilt auch dann, wenn weitere Leistungen (z.B. die AC-Montage) oder die Lieferung weiterer Geräte
beauftragt wurde und diese Erfüllung dieser Leistungen bzw. Lieferungen im Zeitpunkt der (Teil-Abnahme) der
bereits erbrachten Leistung noch aussteht.

9.3 SDG ist zu Teillieferungen und/oder Teilleistungen berechtigt, sofern hierdurch die Interessen des Kunden
nicht wesentlich beeinträchtigt werden.


10 Selbstbelieferungsvorbehalt

Falls SDG Lieferungen oder Leistungen nach diesem Vertrag aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen infolge
ausbleibender, verspäteter oder fehlerhafter Belieferung oder Leistungserbringung durch einen Erfüllungsgehilfen, Lieferanten oder Dienstleister nicht oder nicht rechtzeitig erbringen kann, obwohl SDG vor Vertragsschluss mit dem Kunden einen kongruenten Vertrag über den Bezug der entsprechenden Lieferung oder Leistung mit dem Erfüllungsgehilfen, Lieferanten oder Dienstleister geschlossen hat, ist SDG berechtigt, sich durch Erklärung von dem hierüber geschlossenen Vertrag mit dem Kunden zu lösen. SDG wird in diesem Fall den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung oder Leistung unterrichten und ihm bereits geleistete Zahlungen unverzüglich erstatten.

11 Rücktrittsvorbehalt

11.1 SDG behält sich vor, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn aus von SDG nicht zu vertretenden und ihr bei
Vertragsschluss weder bekannten noch fahrlässig unbekannten sowie nach Ablauf einer von SDG dem Kunden gesetzten angemessenen Frist fortbestehenden (i) rechtlichen Gründen (z. B. wegen einer abgelehnten oder
nicht rechtzeitig erteilten erforderlichen Genehmigung), (ii) technischen Gründen (z. B. wegen fehlender Tragfähigkeit des Gebäudedachs oder wegen Verletzung einer die technischen Montagevoraussetzungen,
insbesondere die Eignung der Hauselektrik im Sinne von Ziffer 7.1, betreffenden, mehr als nur unwesentlichen
Mitwirkungspflicht des Kunden) oder (iii) sonstigen vergleichbar triftigen Gründen (z. B bei konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Kunde wegen fehlender Zahlungsfähigkeit bereits fällige oder zu erwartenden
künftigen Zahlungspflichten nicht wird erfüllen können) die vertragsgemäße Erfüllung des Vertrags für sie
unzumutbar erschwert oder verzögert wird.

11.2 Die SDG ist zum Rücktritt, unbeschadet des gesetzlichen Rücktrittsrechts, in folgenden – zu belegenden – Fällen berechtigt. a) Bei Preiserhöhungen der Zulieferer für die im Angebot enthaltenen Einzelkomponenten, soweit diese Preiserhöhung insgesamt 3% des ursprünglichen, bei Abgabe des Angebots angegebenen Preises, bezogen auf das Gesamtangebot ausmachen. b) Bei Lieferverzögerungen der Zulieferer um mehr als 3 Monate gegenüber dem im Angebot enthaltenen Bauzeitenplan bzw. Baubeginn.

11.3 Wenn die in Ziffer 11.1 oder Ziffer 11.2 geregelten Rücktrittsvoraussetzungen nur in Bezug auf einzelne
Lieferungen oder Leistungen oder – im Fall teilbarer Lieferungen oder Leistungen – nur in Bezug auf Teile davon
vorliegen, kann SDG den Vertrag auch nur teilweise in Bezug auf die betroffenen Lieferungen oder Leistungen bzw. Teile davon erklären, es sei denn, dem Kunden ist das Festhalten an dem Vertrag im Übrigen nicht zumutbar.

11.4 Weitere gesetzliche Rechte von SDG bleiben unberührt.


12 Höhere Gewalt

12.1 Sollte SDG durch höhere Gewalt (wie in Ziffer 12.3 definiert) unverschuldet an einer fristgerechten Lieferung
oder Leistung gehindert sein, so verlängern sich etwaige Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum, in dem die Störung andauert, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist nach Beendigung der Störung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Umstände in dem genannten Sinn bei einem Erfüllungsgehilfen, Lieferanten oder Dienstleister von SDG eintreten.

12.2 Dauert die Störung im Sinne von Ziffer 12.1 mehr als vier Monate an, so sind SDG und der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen einer Partei wird die andere Partei innerhalb angemessener Frist
erklären, ob sie zurücktreten wird. Die Folgen eines durch SDG oder den Kunden erklärten Rücktritts richten sich
nach den gesetzlichen Bestimmungen.

12.3 Der Begriff „höhere Gewalt“ umfasst insbesondere Kriege, Bürgerkriege, Terrorakte, Sabotage, Handels-
beschränkungen, Embargos, Pandemien, Epidemien, Naturkatastrophen, Explosionen, Feuer, Erdbeben, einen
mehr als nur vorübergehenden Ausfall von Transportmitteln, von Telekommunikations- und Informationssystemen oder der Versorgung mit Energie, Boykott, Streik und Aussperrung, unzureichende
Versorgung mit Rohstoffen, mit zur Produktherstellung nötiger Materialien, mit Bau- und Lieferteilen oder mit
Arbeitskräften sowie andere Umstände ähnlicher Art, welche außerhalb der Kontrolle von SDG oder eines davon
betroffenen Erfüllungsgehilfen, Lieferanten oder Dienstleisters von SDG liegen.


13 Abnahme und Teilabnahme

13.1 Der Kunde hat die PV-Anlage, die von SDG erbrachten Leistungen (z.B. DC-Montage bzw. AC-Montage) und die gelieferten Geräte nach Montage und vollständiger Installation nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen abzunehmen. Gesondert gekaufte Waren, etwa gekaufte Geräte, die ohne Montageleistung oder mit einer Montageleistung von nur untergeordneter Bedeutung geliefert werden (vgl. Ziffer 3.4 Satz 2), sind
nicht abzunehmen.

13.2 Die Voraussetzungen, die Arten, der Ablauf und die Folgen der Abnahme richten sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Entsprechendes gilt für Teilabnahmen nach Ziffer 13.3.

13.3 SDG darf vom Kunden verlangen, abgeschlossene und selbstständig funktionsfähige Teile der Leistung gesondert abzunehmen („Teilabnahme“), wie z. B. die Lieferung und DC-Montage der PV-Anlage samt montierter Geräte (vgl. Ziffer 3.2). Nach erfolgter Teilabnahme ist SDG berechtigt, den auf die abgenommene Leistung entfallenden Teil der Vergütung gemäß Ziffer 16.3 in Rechnung zu stellen. 13.4 SDG wird den Kunden über die Teilabnahmereife oder Abnahmereife erbrachter Leistungen unterrichten. SDG oder ein von ihr beauftragter Dritter wird an vorgesehenen Terminen zu Teilabnahme und Abnahme vor Ort teilnehmen und den Kunden dabei unterstützen. SDG wird dazu zumutbare Termine, soweit solche zur Abnahme geboten oder erforderlich sind, anbieten. SDG ist berechtigt, dem Kunden nach Fertigstellung teilabnahme- und abnahmereifer Leistungen eine angemessene Frist zur Teilabnahme bzw. zur Abnahme zu setzen.

13.5 Gesondert gekaufte Waren, etwa gekaufte Geräte, die ohne Montageleistung oder mit einer Montageleistung von nur untergeordneter Bedeutung geliefert werden (vgl. Ziffer 3.3 Satz 2), sind nicht abzunehmen.

14 Vergütung

14.1 Leistungen von SDG sind, soweit im Vertrag oder in diesen AGB nicht abweichend vereinbart, zu den im Vertrag vereinbarten Preisen bzw., im Fall nach Zeitaufwand berechneter Leistungen, zu den vereinbarten Sätzen zu vergüten.

14.2 Sämtliche Preise sind Bruttopreise inklusive gesetzlich anfallender Umsatzsteuer in Euro.

15 Zahlungsbedingungen

15.1 Soweit im Vertrag nicht abweichend vereinbart, kann der Kunde Zahlungen durch Überweisung auf ein von SDG angegebenes Konto leisten oder andere ggf. vereinbarte Zahlungsarten nutzen.

15.2 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist die Vergütung per Vorkasse fällig. Falls anstatt Vorkasse die Zahlung auf Rechnung vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug spätestens 7 Tage ab Rechnungszugang zu
leisten.

15.3 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist SDG berechtigt, die im Wege der Teilabnahme (Ziffer 14.3)
abgenommenen Lieferungen und Leistungen gesondert abzurechen. Die übrigen abzunehmenden Lieferungen und Leistungen werden nach Abnahme abgerechnet. 15.4 Das Recht von SDG, nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen (§ 632a BGB) Abschlagszahlungen zu
verlangen, bliebt unberührt.

15.5 SDG ist berechtigt, Rechnungen in elektronischer Form zu stellen, insbesondere per E-Mail.

15.6 Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, so kann SDG Verzugszinsen in der ggf. vereinbarten, ansonsten in der gesetzlichen Höhe verlangen. Das Recht von SDG, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einen
weitergehenden Schaden sowie sonstige gesetzlichen Rechte geltend zu machen, bleibt unberührt.

16 Aufrechnung und Zurückbehaltung

16.1 SDG stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte zu. Insbesondere ist SDG unter
den gesetzlichen Voraussetzungen zur Zurückbehaltung ihrer Lieferungen oder Leistungen berechtigt, solange der Kunde seine SDG gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus dem zugrunde liegenden Vertrag nicht erfüllt.

16.2 Der Kunde kann vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Diese Beschränkung des Rechts zur Aufrechnung gilt nicht für die Aufrechnung mit Forderungen des Kunden, die aus dem Vertrag stammen, aus dem auch die Gegenforderung von SDG stammt, und die mit dieser in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen


17 Eigentumsvorbehalt

Gelieferte PV-Anlagen und Geräte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der hierfür jeweils geschuldeten
Vergütung im Eigentum von SDG. Die SDG behält sich das Recht vor, PV-Anlagen auszuschalten und bis zur
vollständigen Bezahlung außer Betrieb zu lassen.


18 Geistiges Eigentum

Sämtliche an der PV-Anlage, den Geräten oder Produkt- oder Leistungsbeschreibungen, Zeichnungen, Bedienungsanleitungen, Produktdokumentationen, Fotos und dergleichen bestehende Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte des geistigen Eigentums stehen ausschließlich SDG oder einem
sonstigen Rechtsinhaber zu. Dem Kunden werden hieran keine Rechte eingeräumt.


19 Sach- und Rechtsmängelansprüche des Kunden

19.1 SDG haftet gegenüber ihren Kunden für Sach- und Rechtsmängel nach den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

19.2 Dem Kunden stehen bei etwaigen Sach-, Produkt- oder Rechtsmängeln verkaufter Produkte oder erbrachter
Werkleistungen alle nach den gesetzlichen Bestimmungen bestehenden Rechte zu, jedoch mit der Maßgabe, dass der Kunde Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Mängeln nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nur insoweit verlangen können, als eine Haftung nach Ziffer 22 gegeben ist.

19.3 Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.


20 Garantien

20.2 Soweit vereinbart, stehen dem Kunden in Bezug auf eine gelieferte PV-Anlage, von Geräten oder von Komponenten hiervon Ansprüche aus Garantien gegen deren Hersteller zu („Herstellergarantien“). Gegenstand, Voraussetzungen, Inhalt, Dauer und verpflichteter Hersteller ergeben sich aus den jeweiligen Garantiebedingungen der Hersteller. Ansprüche aus Herstellergarantien muss der Kunde direkt bei dem aus einer solchen Garantie verpflichtete Hersteller nach den Regelungen der jeweiligen Garantiebedingungen geltend machen. Dem Kunden stehen aus Herstellergarantien keine Ansprüche gegen SDG zu. SDG steht auch nicht dafür ein, dass aus einer Herstellergarantie verpflichtete Hersteller daraus geschuldete Leistungen garantiegemäß erbringen.

20.1 Produkt- und Leistungsbeschreibungen von SDG sind keine Garantien im Rechtssinn. Nur schriftlich oder in Textform abgegebene und ausdrücklich als solche bezeichnete Garantien binden SDG.

20.3 Soweit vereinbart, übernimmt SDG nach Maßgabe der gesonderten Bedingungen einer Montagekostengarantie („Montagekostengarantie“) kostenfreie Leistungen im Zusammenhang mit der Montage und der Demontage einer PV-Anlage, von Geräten oder von Komponenten hiervon. Gegenstand, Voraussetzungen, Inhalt und Dauer einer solchen Garantie ergeben sich aus den gesonderten Bedingungen einer vereinbarten Montagekostengarantie.

20.4 Sämtliche von Herstellern und ggf. von SDG gegebene Garantien treten neben die dem Kunden aus der
gesetzlichen Mängelhaftung zustehenden Rechte gegenüber SDG.

21 Haftung von SDG

21.1 SDG haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und im Fall einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ebenso bleibt eine Haftung von SDG nach dem Produkthaftungsgesetz von den nachstehenden Haftungsbeschränkungen und – ausschlüssen unberührt. Im Fall einer vertraglich übernommenen Garantie haftet SDG nach Maßgabe der Garantie und ergänzend nach den ggf. anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

21.2 In Fällen einfacher oder leichter Fahrlässigkeit haftet SDG – soweit in Ziffer 19.1 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungn. Die Haftung von SDG nach Satz 1 ist beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung von SDG, vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 19.1, ausgeschlossen.

21.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und – ausschlüsse gelten auch zugunsten von Organen,
Angestellten und Gesellschaftern von SDG.

22 Einschaltung von Erfüllungsgehilfen

22.1 SDG darf ohne vorherige Zustimmung des Kunden Erfüllungsgehilfen einschalten oder eingeschaltete
Erfüllungsgehilfen durch andere ersetzen, insbesondere zur Erfüllung von Pflichten zur Montage, Installation und Inbetriebnahme gelieferter PV-Anlagen und Gerät.

22.2 SDG haftet für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden im Rahmen der in diesen AGB oder in ggf. getroffenen Sonderabreden geregelten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen.

23 Salvatorische Klausel und anwendbares Recht

23.1 Sollte eine Regelung in diesen AGB oder in einem Vertrag, der diesen AGB unterliegt, unwirksam sein, so berührt dies die übrigen Bestimmungen der AGB bzw. des Vertrags nicht. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt die anwendbare gesetzliche Regelung.

23.2 Für Verträge zwischen SDG und dem Kunden, für welche diese AGB gelten, sowie für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit solchen Verträgen gilt deutsches Recht, wobei die Anwendung kollisionsrechtlicher
Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts, die zur Anwendung einer anderen Rechtsordnung führen würden, ausgeschlossen ist. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit nicht abweichend vereinbart. Wenn der Kunde zum Zeitpunkt seiner Bestellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland hatte, bleibt die Anwendung zwingender Rechtsvorschriften des Landes seines gewöhnlichen
Aufenthalts von der in Satz 1 getroffenen Rechtswahl unberührt.

24 Form der Übermittlung von Verbraucherinformationen

Der Kunde stimmt zu, dass SDG ihm gesetzlich vorgeschriebene Verbraucherinformationen statt auf
Papier auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen kann, auch wenn der Vertrag
außerhalb von Geschäftsräumen von SDG geschlossen wurde.

25 Widerrufsrecht

25.1 Wenn der Kunde einen Vertrag mit SDG als Verbraucher (vgl. zur Definition Ziffer 2.1) außerhalb von
Geschäftsräumen von SDG oder außerhalb der Geschäftsräume von SDG beauftragter Handelsvertreter oder sonstiger Vertriebspartner schließt oder wenn für den Vertragsschluss und die Vertragsverhandlungen ausschließlich Fernkommunikationsmittel (z. B. Brief, E- Mail, Telefax) verwendet wurden, steht dem Kunden unter
den Voraussetzungen und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu.

25.2 Für das Widerrufsrecht gelten, soweit in Satz 2 nicht abweichend geregelt, die gesetzlichen Bestimmungen und die für einen Widerruf des jeweils geschlossenen Vertrags einschlägigen gesetzlichen Widerrufsbelehrungen. SDG ist im Fall eines Widerrufs berechtigt, empfangene Zahlungen auch mit anderen Zahlungsmitteln als den für die Zahlungspflicht des Kunden vereinbaren Zahlungsmitteln an den Kunden zurückzuzahlen, insbesondere per
Überweisung auf dessen Konto.

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