Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der Solarwerke Deutschland GmbH
Stand Februar 2024
§ 1 Allgemeines; Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Solarwerke Deutschland GmbH, Lise-Meitner-Straße 5/5a, Gernlinden („wir“ bzw.
„uns“) und unseren Geschäftspartnern („Auftragnehmer“) über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“ bzw. „Lieferung“) sowie die Erbringung von Dienstund Werkleistungen („Leistungen“), jeweils vom Auftragnehmer an uns. Sie gelten insbesondere auch für Verträge zwischen uns und dem Auftragnehmer, die im elektronischen
Geschäftsverkehr geschlossen werden (z.B. über den Online-Shop des Auftragnehmers). Unsere AEB gelten nur, wenn der Auftragnehmer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen Fassung, wenn diese dem Auftragnehmer in Textform mitgeteilt wurde, sonst
in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nur und insoweit
Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in
Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers dessen Lieferungen bzw. Leistungen vorbehaltlos annehmen.
§ 2 Bestellungen; Vertragsschluss
(1) Alle Angebote und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind für uns unverbindlich.
(2) Nur in Textform erteilte Bestellungen von uns sind verbindlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bestellungen und/oder Lieferabrufe innerhalb einer Frist von vierzehn (14)
Arbeitstagen zu bestätigen oder abzulehnen. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
(3) Abweichungen in Quantität, Qualität und bzgl. der Liefer- bzw. Leistungstermine gegenüber dem Inhalt der Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart,
wenn wir sie ausdrücklich in Textform bestätigt haben.
(4) Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Auftragnehmer zum Zwecke
der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise sind in Euro anzugeben und beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen
ist.
(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Auftragnehmers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle
Bezugsnebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung, Zölle) ein. Ist ausnahmsweise etwas
anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen.
(3) Rechnungen sind uns in elektronischer Form an die in der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse zuzusenden.
(4) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und/oder Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer
ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir innerhalb von 14 Kalendertagen Zahlung leisten, gewährt uns der Auftragnehmer 3 % Skonto auf den Nettobetrag der
Rechnung. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank.
(5) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige
Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Lieferungen bzw. Leistungen gegen den Auftragnehmer zustehen.
(7) Der Auftragnehmer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
§ 4 Lieferzeiten; Leitungszeit; Verzug
(1) Der Auftragnehmer hat die für die Lieferungen und Leistungen vereinbarten Termine einzuhalten. Für die Einhaltung des Liefertermins im Falle von Warenlieferungen ist die
Lieferung der mangelfreien Ware an uns zu gewöhnlichen Geschäftszeiten mit den erforderlichen Versandpapieren an dem in der Bestellung benannten Ort („Bestimmungsort“)
maßgebend. Ist eine Lieferung mit Montage/Service vereinbart, ist die Übergabe der mangelfreien Ware nach ordnungsgemäßer Ausführung der Montage/Service für die Einhaltung
des Termins maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist der Zeitpunkt der Abnahme maßgeblich.
(2) Wenn Umstände eintreten oder dem Auftragnehmer erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass er seine vertragliche Verpflichtung ganz oder teilweise nicht einhalten kann, ist
der Auftragnehmer verpflichtet, uns unverzüglich in Textform unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung in Kenntnis zu setzen. Die vorbehaltlose
Annahme einer verspäteten (Teil-)Lieferung/(Teil-)Leistung stellt keinen Verzicht auf unsere Rechte oder Ansprüche wegen nicht rechtzeitiger (Teil-)Lieferung/(Teil-)Leistung dar.
(3) Vorfristige Lieferungen/Leistungen, Teillieferungen/Teilleistungen und Mengenabweichungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung in Textform.
(4) Erbringt der Auftragnehmer seine Leistungen nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Zeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf
Rücktritt und Schadenersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelung in Ziffer 0 bleibt unberührt.
(5) Ist der Auftragnehmer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 1 % des Nettopreises pro
vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspäten Lieferung bzw. Leistung. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein
höherer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 5 Leistung; Lieferung; Gefahrübergang
(1) Die Lieferung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, frei Haus an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes
vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Gernlinden zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige
Nacherfüllung (Bringschuld). Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über.
(2) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und
Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt
vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
(3) Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, erfolgt der Gefahrübergang mit unserer Abnahme. Ist eine förmliche Abnahme vereinbart, findet der
Gefahrübergang nicht vor unserer Bestätigung der erfolgreichen Abnahme in dem Abnahmeprotokoll statt. Die Zahlung von Rechnungsbeträgen ersetzt nicht die förmliche Abnahme.
§ 6 Subunternehmer
(1) Der Auftragnehmer ist ohne unsere vorherige Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen.
(2) Der Auftragnehmer haftet vollumfänglich für die zur Erbringung seiner Leistung eingesetzten Dritten wie für eigenes Verschulden.
§ 7 Mängeluntersuchung; Sachmängelhaftung
(1) Für unsere Rechte bei Mängeln der Ware oder Leistung (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder
Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Auftragnehmer haftet insbesondere dafür, dass die Ware bzw. Leistung bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat und den technischen Anforderungen
entsprechen. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer
Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die
Produktbeschreibung von uns, vom Auftragnehmer oder vom Hersteller stammt.
(3) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Auftragnehmer die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als
sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Ziffer Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder
in seinem Auftrag, insbesondere im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.
(4) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungsobliegenheit
beschränkt sich auf Mängel, die bei Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen,
Falsch- und Minderlieferung) oder bei einer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungsobliegenheit. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere
Rügeobliegenheit für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.
(5) Unbeschadet unserer Untersuchungsobliegenheit gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie bei offensichtlichen Mängeln
innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Ablieferung der Ware und bei versteckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckung abgesendet wird.
(6) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns vollumfänglich zu; insbesondere steht uns die Wahl der Art der Nacherfüllung zu. Im Fall der Nacherfüllung ist der Auftragnehmer
verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Ort der Nacherfüllung ist nach unserer Wahl der Bestimmungsort bzw. der Ort der Abnahme,
wenn eine solche gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist oder ein anderer Verbringungsort der Ware, soweit dieser dem Auftragnehmer bei Vertragsschluss bekannt
war. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(7) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache
eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und
Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie
ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Auftragnehmer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem
Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
(8) Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nach, können wir, nach vorheriger Mitteilung, die Mängel
auf Kosten des Auftragnehmers selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B.
wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung.
§ 8 Lieferantenregress
(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 445a, 445b, 478 bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen uns neben
den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Auftragnehmer zu
verlangen, die wir unseren Abnehmer im Einzelfall schulden; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung
erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(2) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau, Anbringung oder
Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.
§ 9 Produkthaftung; Produzentenhaftung; Versicherung
(1) Werden wir im Wege der Produkthaftung wegen der Fehlerhaftigkeit eines unserer Produkte von Dritten in Anspruch genommen und ist diese Fehlerhaftigkeit auf eine Ware des
Auftrag-nehmers zurückzuführen, hat der Auftragnehmer – soweit die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet –
uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
(2) Sind wir dazu verpflichtet, aufgrund der Fehlerhaftigkeit einer Ware des Auftragnehmers und der von dieser Ware ausgehenden Gefährdung für Personen und/oder Sachen einen
Rückruf durchzuführen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, sämtliche Kosten zu tragen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem solchen Rückrufakt entstehen. Weitergehende
gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaß-nahmen werden wir den Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar –
möglichst frühzeitig unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Hat der Auftragnehmer Anhaltspunkte dafür, dass ein Rückruf unseres Produktes wegen einer Ware des Auftragnehmers notwendig werden könnte, muss der Auftragnehmer uns
unverzüglich informieren und mit entsprechenden Unterlagen ausstatten. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, von sich aus und ohne vorherige Abstimmung mit uns Maßnahmen zu
ergreifen, die einen Rückruf darstellen oder einem Rückruf gleichkommen.
(4) Der Auftragnehmer hat für Schäden, die von ihm und seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu verantworten sind, eine ausreichende Haftpflichtversicherung auf seine Kosten
aufrecht zu erhalten. Die Höhe der Deckungssumme je Schadensereignis ist uns auf Verlangen nachzuweisen. Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Auftragnehmers bleibt
durch Umfang und Höhe seines Versicherungsschutzes unberührt.
§ 10 Eigentumsvorbehalt; Unterlagen; Geheimhaltung
(1) Die Übereignung der Ware an uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung
bedingtes Angebot des Auftragnehmers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben
im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise
Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts,
insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
(2) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten
sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen
Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.
§ 11 Schutzrechte
(1) Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Lieferung und/oder Leistung und deren vertragsgemäße Nutzung keine Patente, Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter
verletzt.
(2) Werden wir von einem Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen
Ansprüchen freizustellen und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer nachweist,
dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen. Unsere weitergehenden
gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln bleiben unberührt.
§ 12 Verjährung
(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Parteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei (3) Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme gesetzlich
vorgesehen oder vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die
gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem
Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen
eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der
Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
§ 13 Einhaltung von Gesetzen
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft
insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits-, gesundheits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften. Der Auftragnehmer ist verantwortlich,
die zur Vermeidung von Verstößen geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu wird der Auftragnehmer die beim beschäftigten Personen entsprechend verpflichten und im Hinblick
auf die Vermeidung von Verstößen umfassend schulen.
(2) Der Auftragnehmer wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Produkte allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im
Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Er hat uns die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.
(3) Der Auftragnehmer wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in dieser Ziffer Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. enthaltenen, den
Auftragnehmer treffenden Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.
§ 14 Rechtswahl; Gerichtsstand; Abtretungsverbot
(1) Für diese AEB und die darunter geschlossene Verträge zwischen uns und dem Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen
Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Köln; wir sind jedoch berechtigt, den
Auftragnehmer auch an seinem Geschäftssitz oder am Erfüllungsort zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
(3) Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Rechte, insb. Forderungen, gegen uns an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.